Jedes Jahr wieder bedeckt der Winter die Städte mit Schnee. Die Verantwortung für das Räumen und Streuen der Straßen und Gehwege, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhalten, wird aufgeteilt: Die Gemeinden sind für bestimmte Fahrbahn-Abschnitte sowie für öffentliche Wege und Plätze zuständig. Die Winterdienstsatzung regelt neben den Pflichten der Stadt auch die Pflichten der Grundstückseigentümer*innen.
Auszug aus der Winterdienstsatzung der Stadt Essen:
‚Als Grundstückseigentümer*innen sind Sie verpflichtet, den Gehweg vor Ihrem Grundstück auf einer Breite von mindestens 1,20 m zu räumen und ggf. zu streuen. Dies gilt auch für Fußgängerstraßen in verkehrsberuhigten Zonen und Geschäftsstraßen. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, müssen 80 Zentimeter der Straße geräumt werden. Streuen dürfen Sie erst, wenn Sie Schnee und Eis bereits mit einem Schneeschieber geräumt haben.
Als Streugut sollten Sie nur Sand, Granulat oder Asche verwenden. Nur in Ausnahmefällen darf Steusalz verwendet werden – bei gefährlichen Gehwegstrecken wie Treppen, Passagen, Brückenauf- und abgängen sowie bei steilen Gefällstrecken und bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei denen Sand, Asche und Granulat nicht ausreichen.
In der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Schneefallende bzw. bei Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen."
Wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen können oder möchten, sollten Sie uns als professionellen GaLaBau-Betrieb beauftragen.
Wir garantieren Ihnen einen Winterdienst entsprechend der Verordnung!